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  • Gesetzbuch #6 | SfVo

    • ☆ Staatliches Informationssystem ☆
    • 19. März 2023 um 03:18
    • 476 Mal gelesen
    • 0 Kommentare

    Gesetzbuch #6 | SfVo | Seefahrstverordnung

    §1 Grundlage


    (1) Als Wasserfahrzeug werden alle Fahrzeuge definiert, welche baulich bedingt dazu befähigt sind, sich auf dem Wasser fortzubewegen.

    (2) Zum Führen eines Wasserfahrzeugs wird ein Bootsführerschein benötigt, welcher bei der Stadtverwaltung erworben werden kann.

    (3) Das Führen von Wasserfahrzeugen unter dem Einfluss von Substanzen, welche die Wahrnehmung- oder Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen ist verboten.


    §2 Notfälle


    (1) Seenotfälle und Unfälle sind sofort dem Greenfield County State Police zu melden.

    1. Das unerlaubte Entfernen von einem Unfallort steht unter Strafe.

    (2) Im Zuge eines Notfalls darf an nicht gekennzeichneten Flächen angelegt werden.


    §3 Anlegen / Parken


    (1) Das Parken ist nur in Häfen erlaubt.

    (2) Das kurzzeitige Anlegen an Ufern ist erlaubt, soweit hierdurch keine anderen Fahrzeuge, die Umwelt oder anderer Verkehr beeinflusst werden.

    (3) Kurzzeitiges Anlegen ist auf 5 Minuten beschränkt.

    (4) Wasserfahrzeuge sind gegen das Abtreiben, das unbefugte Nutzen und gegen Beschädigungen zu sichern.


    §4 Kontrollen


    (1) Die Coast Guard des Greenfield County State Police ist berechtigt, jedes Wasserfahrzeug auch ohne Verdacht zu kontrollieren.

    (2) Wenn nötig, kann ein Einlaufen in einen Hafen für eine gründliche Kontrolle angeordnet werden.


    §5 Sperrzonen


    (1) Das Befahren von Sperrzonen ist verboten.

    (2) Lebensgebiete der Schildkröten sind Sperrzonen.

    1. Diese sind auf der Karte markiert.


    §6 Brücken


    (1) Brückenbauwerke sind nur an den dafür vorgesehenen Stellen zu passieren.

    (2) Zugbrücken sind zügig zu durchqueren.

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