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  • Gesetzbuch #7 | Lufg

    • ☆ Staatliches Informationssystem ☆
    • 19. März 2023 um 03:19
    • 366 Mal gelesen
    • 0 Kommentare

    Gesetzbuch #7 | Lufg | Luftfahrtgesetz

    §1 Gültigkeit

    (1) Die Strafe und ihre Folgen bestimmen nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat galt.

    (2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das während der Beginn der Tat gilt.


    §2 Führen von Luftfahrzeugen

    (1) Als Luftfahrzeug gilt alles, was dafür hergestellt wurde, sich in einer Höhe von mindestens 10 Metern zu bewegen.

    (2) Das Führen von Luftfahrzeugen erfordert eine Flugerlaubnis.

    (3) Die Flugerlaubnis kann bei Verstößen gegen das Luftfahrtgesetz, von den Beamten des Greenfield County State Police oder einem Richter, entzogen werden.

    (4) Wird eine Flugerlaubnis beruflich benötigt, kann eine Ermäßigung gewährt werden, allerdings berechtigt diese dann nur zu beruflichen Flügen.

    (5) Das Führen eines Luftfahrzeuges unter Drogen bzw. unter Alkoholeinfluss ist nicht erlaubt.

    (6) Während des gesamten Fluges sind Kollisionslichter einzuschalten.

    (7) Für das Führen von Luftfahrzeugen wird eine Flugkennung benötigt, sollte diese nicht vorhanden sein, ist mit einer Geldstrafe sowie einer Freiheitsstrafe zu rechnen


    §3 Parken, Starten und Landen

    (1) Das Parken, Starten und Landen ist ausschließlich in gekennzeichneten Bereichen zulässig.

    (2) Beim Parken dürfen keine gekennzeichneten Start- und Landebahnen blockiert werden.

    (3) Vor dem Starten ist der Zustand des Fluggerätes auf Mängel zu überprüfen.

    (4) Vor dem Landen ist der Landebereich auf andere Verkehrsteilnehmer und Hindernisse zu überprüfen.


    §4 Notlandung

    (1) Eine absolute Notlage erlaubt das Landen außerhalb von gekennzeichneten Flächen.

    (2) Als Notlage gilt:

    1. Ein technischer Defekt, der kein Weiterfliegen ermöglicht,
    2. eine körperliche Beeinträchtigung, die kein sicheres Weiterführen des Fluggeräts zulässt oder
    3. ein medizinisch begründeter Notfall.

    (3) Vor einer Notlandung oder unmittelbar danach ist das Greenfield County State Police zu informieren.


    §5 Flugverbotszonen

    (1) Das Überfliegen, Parken, Starten und Landen ist in Flugverbotszonen verboten.

    (2) Als Flugverbotszonen gelten: Helikopterlandeplätze staatlicher Einrichtungen (GCSP, Krankenhaus) und das State Prison.


    §6 Mindestflughöhe

    (1) In einem Flugzeug ist stets eine Flughöhe

    1. von mindestens 500 Metern über Städten und einem Umkreis von 300 Metern zu Städten einzuhalten.
    2. Von mindestens 350 Metern über unbewohnten Gebieten.

    (2) In einem Helikopter ist stets eine Flughöhe

    1. von mindestens 300 Metern über Städten und einem Umkreis von 300 Metern zu Städten einzuhalten.
    2. Von mindestens 150 Metern über unbewohnten Gebieten.

    (3) Beim Starten und Landen darf die Mindestflughöhe unterschritten werden.

    (4) Die Greenfield County Fire & Rescue und das Greenfield County State Police sind, sofern sie ihre hoheitlichen Aufgaben erfordern, von der Mindestflug befreit.

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