
- §1 Richtereid
- §2 Verfahrensgrundsätze
- §3 Kosten
- §4 Anwaltliche Verpflichtung
- §5 Vereidigung
- §6 Recht auf Rechtsbeistand
- §7 Einsichtsrecht
- §8 Korruption
- §9 Bußgeldbescheide und Haftstrafen
- §10 Durchsuchungsbefehl
- §11 Rechte Verlesung
- §12 Grundrechte im Gewahrsam
- §13 Befangenheit:
- §15 Zuständigkeit des Ermittlungsrichters
- §16 Ermittlungsverfahren
- §17 Entscheidungen des Ermittlungsrichters
- §18 Rechtsmittel
- §19 Verfahrenstypen
- §20 Kostenträger
- §21 Bestechung
- §22 Grundsätze des Plea Bargaining
- §23 Voraussetzungen des Plea Bargaining
- §24 Verfahren des Plea Bargaining
- §25 Folgen des Plea Bargaining
- §27 Rechte von Zeugen:
- §28 Pflichten von Zeugen:
- §29 Rechte von Anwälten:
- §30 Pflichten von Anwälten:
- §31 Ausbleiben des Angeklagten
- §32 Revision und Berufung
- §33 Haftbefehle
- §34 Beweismittel
- §35 Sachverständige
Einleitung
Diese Strafprozessordnung regelt die Verfahrensabläufe und Bestimmungen für Straftaten im Greenfield County. Sie dient der Sicherstellung einer fairen und effektiven Durchsetzung der Gesetze und stellt sicher, dass verdächtige Personen im Rahmen eines transparenten und rechtsstaatlichen Verfahrens behandelt werden. Die Prozessordnung gilt für alle Straftaten, die im Greenfield County begangen werden, und wird vom Department of Justice und den Strafverfolgungsbehörden des Landes durchgesetzt. Ziel ist es, die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und die Rechte und Freiheiten der Bürger zu schützen.
I. Allgemeine Bestimmungen
§1 Richtereid
(1) Jeder Richter ist in der Pflicht folgenden Eid bei dem Dienstantritt abzulegen: “Hiermit schwöre ich, [Name, Dienstnummer], über Recht und Ordnung in bestem Wissen und Gewissen, sowie ohne Vorurteil und äußerlichen Einfluss zu Entscheiden.”
§2 Verfahrensgrundsätze
(1) Jeder Angeklagte ist unschuldig, solange seine Schuld nicht in einem
rechtskräftigen Urteil festgestellt wurde.
(2) Die Verfahrensbeteiligten haben Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren.
(3) Die Verfahren sollten zügig und ohne unnötigen Aufschub durchgeführt werden.
§3 Kosten
(1) Die Kosten des Verfahrens trägt grundsätzlich der Staat.
(2) Die Kosten können dem Angeklagten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er durch sein Verhalten zum Anlass oder zur Dauer des Verfahrens beigetragen hat.
(3) Die Entscheidung über die Kosten erfolgt durch das Gericht.
§4 Anwaltliche Verpflichtung
(1) Jede juristische Person im Staate Greenfield County, die anwaltlichen Dienstleistungen nachgeht ist dazu verpflichtet jede Person gleich zu behandeln, jeder Person die gleiche Qualität der Dienstleistung anzubieten und auszuführen.
§5 Vereidigung
(1) Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Der Grund dafür, dass der Zeuge vereidigt wird, muss nicht im Protokoll angegeben werden, es sei denn, der Zeuge wird außerhalb der Hauptverhandlung vernommen.
(2) Eine Aussage unter Eid wird während einer Gerichtsverhandlung beantragt, vor der Vernehmung des betreffenden Zeugens oder Sachverständigen.
(3) "Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben" und der Zeuge hierauf die Worte spricht: "Ich schwöre es".
§6 Recht auf Rechtsbeistand
(1) Der Beschuldigte kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.
§7 Einsichtsrecht
(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Des Weiteren ist dem Betroffenen, soweit die Erteilung oder Versagung von Auskünften in diesem Gesetz nicht besonders geregelt ist, Auskunft zu erteilen. Auskunft über Verfahren, bei denen die Einleitung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Beantragung der Auskunft noch nicht mehr als sechs Monate zurückliegt, wird nicht erteilt. Die Staatsanwaltschaft kann die Frist auf bis zu 24 Monate verlängern, wenn wegen der Schwierigkeit oder des Umfangs der Ermittlungen im Einzelfall ein Geheimhaltung Bedürfnis besteht. Über eine darüber hinausgehende Verlängerung der Frist entscheidet der Vorsitzende Richter im Verfahren.
§8 Korruption
(1) Korruption seitens der Polizei oder der Justiz, genauso wie jeder andere staatliche Institution ist im gesamten Bundesgebiet, im Luftraum sowie des Küstenraums von Greenfield County nicht gestattet und wird mit einem Strafverfahren geahndet.
(2) Korruption: Beschreibt das Weitergeben geschützter Informationen über Personen oder Personengruppen, sowie das Vergeben und Verkaufen staatlichen Eigentums durch Beamte. Dies beinhaltet auch das Vernichten von Fallakten sowie das Außerachtlassen von Straftaten im regelmäßigen Rahmen oder gegen eine Bezahlung (Bestechung).
§9 Bußgeldbescheide und Haftstrafen
(1) Angaben zu(r) Ort/ Zeit der Straftat müssen sich mit dem tatsächlichen Tathergang decken. Andernfalls ist der Bescheid ungültig.
(2) Bußgeldbescheide werden nach den Abschluss einer Gerichtsverhandlung
§10 Durchsuchungsbefehl
(1) Für jegliche Durchsuchung wird ein richterlicher Beschluss benötigt. Ausnahme hierbei ist der dringende Tatverdacht. Liegt dieser vor, so wird kein Beschluss benötigt.
§11 Rechte Verlesung
(1) Bei der Festnahme bzw. Personen in polizeilichen Gewahrsam müssen die Rechte innerhalb von 10 Minuten vorgelesen werden. Dieser Zeitraum erweitert sich bei Gefahr im Verzug solange bis die Situation beendet ist.
§12 Grundrechte im Gewahrsam
(1) Jedermann hat das Recht auch in Gewahrsam bzw. während des Justizvollzuges seinen körperlichen Bedürfnissen gerecht zu werden. Dies beinhaltet nicht sexuelle Handlungen oder Befriedigungen.
- Jeder Angeklagte hat das Recht auf eine faire und unvoreingenommene Verhandlung.
- Jeder Angeklagte hat das Recht auf einen Anwalt, um ihn bei der Verteidigung zu unterstützen.
- Jeder Angeklagte hat das Recht auf Zugang zu allen Beweisen, die gegen ihn verwendet werden, und das Recht, Zeugen aufzurufen und zu befragen.
§13 Befangenheit:
(1) Ein Richter, Staatsanwalt oder Anwalt gilt als befangen, wenn er eine enge persönliche Beziehung zu einer Partei im Prozess hat, eine Interessenkonflikt besteht, eine Beteiligung im Strafverfahren oder ein Vorurteil gegenüber einer Partei vorliegt.
(2) Ablehnung aufgrund Befangenheit: Eine Partei kann beantragen, dass ein Richter, Staatsanwalt oder Anwalt aufgrund von Befangenheit abgelehnt wird. Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und die Gründe für die Befangenheit müssen detailliert dargelegt werden.
(3) Entscheidung über den Antrag: Die Entscheidung über den Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit trifft einen anderen Richter, der nicht am laufenden Prozess beteiligt ist. Ist auch dieser Richter befangen, so wird ein anderer Richter bestimmt, bis ein unparteiischer Richter gefunden wurde.
(4) Rechtsfolgen der Ablehnung: Wird ein Richter, Staatsanwalt oder Anwalt aufgrund von Befangenheit abgelehnt, so muss ein Ersatz bestimmt werden. Eine erneute Ablehnung aufgrund von Befangenheit ist möglich, sollte der Ersatz ebenfalls befangen sein.
(5) Verpflichtung zur Offenlegung: Richter, Staatsanwälte und Anwälte sind verpflichtet, jegliche Umstände, die als Befangenheit angesehen werden können, zu offenbaren. Die Offenlegungspflicht gilt auch bei bereits laufenden Verfahren.
§14 Anwälte
(1) Innerhalb der Strafprozessordnung sind Anwälte ein wichtiger Bestandteil des Gerichtsverfahrens. Jeder Beschuldigte hat das Recht auf einen Anwalt, um sich in seinem Namen zu verteidigen. Der Anwalt kann den Beschuldigten vor und während des Prozesses beraten und ihm helfen, seine Rechte und Interessen zu schützen. Ein Anwalt kann auch als Verteidiger im Gerichtsverfahren fungieren, indem er Beweise vorlegt, Zeugen befragt und Argumente vor Gericht präsentiert.
(1) Es besteht eine freie Anwaltswahl.
II. Verfahren vor dem Ermittlungsrichter
§15 Zuständigkeit des Ermittlungsrichters
(1) Der Ermittlungsrichter ist zuständig für die Überwachung der Ermittlungen und für die Entscheidung über Anträge und Beschwerden der Beteiligten.
§16 Verfahrensbeginn
(1) Das Verfahren vor dem Ermittlungsrichter beginnt in der Regel auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder aufgrund einer Beschwerde. Der Ermittlungsrichter kann aber auch von Amts wegen tätig werden.
§16 Ermittlungsverfahren
(1) Der Ermittlungsrichter kann im Rahmen seiner Zuständigkeit die Ermittlungen überwachen und koordinieren sowie Beweise erheben und Zeugen vernehmen lassen.
§17 Entscheidungen des Ermittlungsrichters
(1) Der Ermittlungsrichter kann Entscheidungen treffen, die den weiteren Verlauf des Verfahrens beeinflussen. Hierzu gehört beispielsweise die Entscheidung über die Eröffnung eines Hauptverfahrens oder die Anordnung von Untersuchungshaft mit anschließenden Schnellverfahren.
§18 Rechtsmittel
(1) Gegen Entscheidungen des Ermittlungsrichters kann Beschwerde eingelegt werden. Hierbei kann eine höhere Instanz, die Leitung des DoJ, über die Beschwerde entscheiden.
III. Anklage
Ist das Ermittlungsverfahren abgeschlossen, entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Erhebung der Anklage. Der Ermittlungsrichter hat hierauf keinen Einfluss.
(1) Einreichung der Anklage
- Die Anklage wird von der zuständigen Staatsanwaltschaft eingereicht.
- Die Anklage enthält die Namen der beteiligten Parteien, eine kurze Zusammenfassung des Sachverhalts, sowie eine Liste der Straftaten, die dem Angeklagten vorgeworfen werden.
- Die Anklage wird dem Angeklagten und dessen Anwalt zugestellt.
(2) Vorbereitung der Verteidigung
- Der Angeklagte hat das Recht, sich vor Gericht verteidigen zu lassen und einen Anwalt zu engagieren.
- Der Angeklagte hat das Recht, Beweise vorzulegen und Zeugen zu benennen.
- Der Angeklagte hat das Recht, sich selbst zu verteidigen, wenn er keine finanziellen Mittel für einen Anwalt hat.
(3) Eröffnung des Hauptverfahrens
- Wenn der Ermittlungsrichter feststellt, dass genügend Beweise für eine Straftat vorliegen, wird das Hauptverfahren eröffnet.
- Der Angeklagte wird vor Gericht gestellt und hat das Recht auf eine faire und öffentliche Verhandlung.
- Der Angeklagte hat das Recht, sich zu den Anklagepunkten zu äußern und Beweise vorzulegen.
(4) Urteilsverkündung
- Nach Abschluss der Verhandlung und Anhörung aller beteiligten Parteien fällt das Gericht ein Urteil.
- Das Urteil wird schriftlich verkündet und muss die Gründe für die Entscheidung enthalten.
- Der Angeklagte hat das Recht, Berufung gegen das Urteil einzulegen.
§19 Verfahrenstypen
(1) Das Department of Justice (DOJ) entscheidet, ob ein Gerichtsverfahren oder ein Schnellgerichtsverfahren angewendet wird.
(2) Ein Gerichtsverfahren wird durchgeführt, wenn eine Bußgeldhöhe von mindestens 86.540$ oder eine Haftstrafe von 30 Monaten oder mehr vorliegt.
(3) Im gerichtlichen Verfahren wird das Urteil durch einen Richter gefällt, nach einer gründlichen Überprüfung aller Beweise und Zeugenaussagen. Eine Jury wird nicht Teil des gerichtlichen Verfahrens sein.
(4) Die Berufungsfrist im gerichtlichen Verfahren beträgt 7 Tage nach der Urteilsverkündung.
(5) Im Schnellgerichtsverfahren wird die Vernehmung vom Staatsanwalt durchgeführt und das Urteil wird vom Richter gefällt.
(6) Die Berufungsfrist im Schnellgerichtsverfahren beträgt 48 Stunden nach der Urteilsverkündung.
(7) Das Schnellgerichtsverfahren kann durchgeführt werden, wenn eine Person freiwillig auf ihr Recht verzichtet, ein gerichtliches Verfahren durchzuführen, oder wenn das DoJ entscheidet, dass das Schnellgerichtsverfahren in einem speziellen Fall angemessen ist.
§20 Kostenträger
Der Verurteilte, oder im Falle eines Freispruchs Kläger, trägt am Ende des Verfahrens die Gerichtskosten.
§21 Bestechung
Die Bestechung eines Amtsträgers ist strafbar. Der Versuch einer Bestechung ist genauso zu werten wie die Bestechung selbst.
IV: Plea Bargaining:
§22 Grundsätze des Plea Bargaining
Das Plea Bargaining ist ein freiwilliges Verfahren zwischen dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, bei dem der Angeklagte ein Schuldbekenntnis abgibt und im Gegenzug eine mildere Strafe oder eine andere Form der Erleichterung erhält.
§23 Voraussetzungen des Plea Bargaining
(1) Das Plea Bargaining kann nur nach Anklageerhebung und vor Beginn des Gerichtsverfahrens stattfinden.
(2) Die Staatsanwaltschaft ist nicht verpflichtet, das Plea Bargaining anzubieten.
(3) Der Richter muss das Schuldbekenntnis des Angeklagten akzeptieren, bevor er das Strafmaß mildert oder andere Erleichterungen gewährt.
§24 Verfahren des Plea Bargaining
(1) Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft können sich während des Plea Bargaining auf die Art der Anklage, das Schuldbekenntnis und das Strafmaß einigen.
(2) Der Angeklagte hat das Recht, einen Anwalt zu konsultieren, bevor er eine Vereinbarung unterzeichnet.
(3) Die Vereinbarung muss schriftlich festgehalten und vom Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und dem Richter unterzeichnet werden.
(4) Die Vereinbarung wird dem Gericht vorgelegt, das sie genehmigen oder ablehnen kann.
(5) Wenn das Gericht die Vereinbarung genehmigt, wird das Schuldbekenntnis des Angeklagten als gültig und endgültig angesehen.
§25 Folgen des Plea Bargaining
(1) Wenn das Gericht die Vereinbarung genehmigt, wird das Strafmaß gemäß der Vereinbarung festgelegt.
(2) Wenn das Gericht die Vereinbarung ablehnt, wird der Fall vor Gericht verhandelt und das Strafmaß wird vom Richter festgelegt.
(3) Der Angeklagte kann seine Vereinbarung nicht zurückziehen, es sei denn, das Gericht lehnt sie ab.
(4) Die Vereinbarung kann als Beweismittel gegen den Angeklagten in zukünftigen Verfahren verwendet werden.
(5) Der Angeklagte kann das Recht verlieren, Berufung gegen das Urteil einzulegen, wenn er im Rahmen des Plea Bargaining ein Schuldbekenntnis abgelegt hat.
IV Abschnitt: Rechte und Pflichten von Zeugen und Anwälten
§27 Rechte von Zeugen:
(1) Zeugen haben das Recht, vor Gericht auszusagen, ohne diskriminiert, eingeschüchtert oder bedroht zu werden.
(2) Zeugen haben das Recht auf Schutz vor Einschüchterung und Bedrohung durch Angeklagte oder Dritte.
(3) Zeugen haben das Recht auf Schutz ihrer Privatsphäre und persönlichen Daten.
§28 Pflichten von Zeugen:
(1) Zeugen sind verpflichtet, vor Gericht wahrheitsgemäß auszusagen.
(2) Zeugen sind verpflichtet, dem Gericht alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Klärung des Falls beitragen können.
(3) Zeugen sind verpflichtet, der Vorladung zum Gerichtstermin Folge zu leisten.
§29 Rechte von Anwälten:
(1) Anwälte haben das Recht auf einen fairen Prozess und auf die Möglichkeit, ihren Mandanten effektiv zu verteidigen.
(2) Anwälte haben das Recht auf Zugang zu allen relevanten Beweismitteln und Dokumenten im Zusammenhang mit dem Fall.
(3) Anwälte haben das Recht, Zeugen zu befragen und Beweismittel vorzulegen.
§30 Pflichten von Anwälten:
(1) Anwälte sind verpflichtet, ihren Mandanten bestmöglich zu vertreten und dabei ethische und rechtliche Standards einzuhalten.
(2) Anwälte sind verpflichtet, das Gericht und andere Anwälte mit Respekt und Anstand zu behandeln.
(3) Anwälte sind verpflichtet, die Wahrheit zu sagen und keine falschen Aussagen oder Beweismittel vorzulegen.
VI Sonstige Bestimmungen
§31 Ausbleiben des Angeklagten
(1) Erscheint der Angeklagte nicht zum Gerichtstermin, wird das Verfahren in Abwesenheit des Angeklagten fortgeführt, sofern die Zustellung der Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist.
(2) Das Gericht kann in Abwesenheit des Angeklagten ein Urteil fällen, sofern die Beweisaufnahme vollständig ist und die Schuld des Angeklagten zweifelsfrei erwiesen ist.
(3) Ist die Ladung nicht ordnungsgemäß erfolgt oder hat der Angeklagte einen wichtigen Grund für sein Fernbleiben vorgebracht, kann das Gericht den Termin aufheben und einen neuen Termin festlegen.
§32 Revision und Berufung
(1) Die Entscheidung eines Gerichts kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der Verkündung des Urteils durch Revision angefochten werden.
(2) Berufung gegen das Urteil ist innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach der Verkündung des Urteils möglich.
(3) Die Revision und Berufung sind schriftlich bei dem zuständigen Gericht einzureichen und müssen die Gründe für die Anfechtung enthalten.
(4) Das höhere Gericht entscheidet über Revision und Berufung. Es kann das Urteil des niedrigeren Gerichts bestätigen, aufheben oder ändern.
§33 Haftbefehle
(1) Die Polizei hat das Recht, einen vorläufigen Haftbefehl auszustellen, um eine Person in Haft zu nehmen, die verdächtigt wird, eine Straftat begangen zu haben. Der vorläufige Haftbefehl muss innerhalb von 48 Stunden vom Department of Justice nachträglich genehmigt werden.
(2) Ein Haftbefehl wird nach Abschluss eines Gerichtsverfahrens oder Schnellverfahrens ausgestellt. Der Haftbefehl wird vom Department of Justice ausgestellt und von der Polizei vollstreckt.
(3) Im Falle des Ausbleibens des Angeklagten wird vom Gericht ein Haftbefehl ausgestellt, der vom Department of Justice nachträglich genehmigt werden muss. Der Haftbefehl wird von der Polizei vollstreckt.
(4) Im Falle einer Berufung oder Revision wird ein Haftbefehl ausgestellt, wenn das Gericht es für notwendig hält. Der Haftbefehl wird vom Department of Justice nachträglich genehmigt und von der Polizei vollstreckt.
(5) Wird eine Person aufgrund eines Haftbefehls festgenommen, hat sie das Recht, umgehend über den Grund ihrer Verhaftung informiert zu werden und eine Anhörung vor einem Richter zu verlangen.
§34 Beweismittel
(1) Im Strafverfahren sind alle zulässigen Beweismittel zulässig, die zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen können. Hierzu gehören unter anderem Zeugenaussagen, Dokumente, Bild- und Tonaufnahmen sowie Sachbeweise.
(2) Unzulässig sind Beweismittel, die durch Folter, Nötigung oder andere unzulässige Mittel erlangt wurden.
(3) Die Parteien haben das Recht, Beweismittel vorzulegen und zu widerlegen. Das Gericht hat sicherzustellen, dass alle Beweismittel fair und gerecht behandelt werden.
§35 Sachverständige
(1) Wenn das Gericht die Hilfe von Sachverständigen benötigt, um den Sachverhalt des Falles zu klären, kann es einen Sachverständigen bestellen. Der Sachverständige muss unabhängig und qualifiziert sein.
(2) Der Sachverständige wird vom Gericht beauftragt und erhält eine angemessene Entschädigung.
(3) Die Parteien haben das Recht, Fragen an den Sachverständigen zu stellen und eigene Sachverständige zu benennen.
(4) Der Sachverständige hat die Pflicht, dem Gericht die Wahrheit zu sagen und auf Fragen wahrheitsgemäß zu antworten.
(5) Das Gericht kann ein Gutachten eines Sachverständigen in seine Entscheidung einbeziehen, ist aber nicht daran gebunden.