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  • Gesetzbuch #1 | StVo

    • ☆ Staatliches Informationssystem ☆
    • 19. März 2023 um 03:11
    • 627 Mal gelesen
    • 0 Kommentare

    Gesetzbuch #1 | StVo | Straßenverkehrs-Ordnung

    Inhaltsverzeichnis [VerbergenAnzeigen]
    1. §1 Grundregel
    2. §2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
    3. §3 Geschwindigkeit
    4. §4 Beleuchtung
    5. §5 Überholen
    6. §6 Vorfahrt
    7. §7 Abbiegen / Wenden
    8. §8 Halten und Parken
    9. §9 Liegenbleiben von Fahrzeugen
    10. §10 Warnzeichen
    11. §11 Fußgänger
    12. §12 Trunkenheit im Verkehr
    13. §13 Unfall
    14. §14 Sonderrechte und Wegerechte
    15. §15 Benutzung von Gelblicht
    16. §16 Zeichen des Greenfield County State Police
    17. $17 Fahren in Fußgängerzonen & auf Gehwegen

    §1 Grundregel


    (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

    (2) Der Verkehr wird von Verkehrsschildern, Verkehrsbeeinflussungsanlagen (VBAs) und der Polizei gelenkt. Deren Anweisungen sind Folge zu leisten.

    (3) Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

    (4) Das Fahren ohne amtliches Kennzeichen oder Führerschein hat zur Folge, dass nicht am Straßenverkehr teilgenommen werden darf.

    (5) Das Fahren ohne gültigen Inspektionen wird mit einer Geldstrafe geahndet und das Fahrzeug wird beschlagnahmt.

    (6) Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) regelt und lenkt den öffentlichen Verkehr.

    (7) Jeder Verkehrsteilnehmer hat einen Verbandskasten, ein Warndreieck und eine Warnweste mit sich zu führen.

    (8) Das Fahren von zweirädrigen Fahrzeugen setzt eine Helmpflicht voraus. Sollte ohne Motorradhelm gefahren werden, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einer Geldstrafe geahndet. Was für ein Helm?

    (9) Für die Teilnahme am Straßenverkehr ist ein Führerschein für die jeweilige Fahrzeugklasse vonnöten.

    1. Klasse A = Motorrad
    2. Klasse B = PKW < 3,5t
    3. Klasse C = LKW > 3,5t
    4. Klasse D = Bus
    5. Boote
    6. Flugzeuge/Helikopter


    §2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge


    (1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

    (2) Zwei Fahrbahnen sind nur dann vorhanden, wenn die Fahrstreifen für beide Fahrtrichtungen durch Mittelstreifen, Verkehrsinseln, abgegrenzte Gleiskörper, Schutzplanken oder andere bauliche Einrichtungen getrennt sind.

    (3) Es ist generell so weit wie möglich rechts zu fahren.

    (4) Fahrzeuge, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, müssen über ein funktionsfähiges weißes Licht nach vorn, rotes Licht nach hinten sowie orange Blinker vorn und hinten verfügen. Ebenso muss eine Hupe verbaut sein.

    (5) Ein amtliches Kennzeichen muss am Fahrzeug so angebracht werden, dass es während der Fahrt gelesen werden kann.


    §3 Geschwindigkeit


    (1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.

    (2) Definition der Straßenarten

    1. Innerhalb geschlossene Ortschaften
      1. Jegliche Straßen innerhalb eines Ortes, welche durch Ortsschilder oder einer Anordnung von Häusern begrenzt sind.
      2. Hierzu zählen Industriegebiete.
    2. Außerhalb geschlossener Ortschaften
      1. Einspurige Richtungsfahrbahnen, welche sich außerhalb von Ortsschildern befinden.
    3. Highways
      1. Mehrspurige Richtungsfahrbahnen außerhalb geschlossener Ortschaften.

    (3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeiten, sofern diese nicht durch weitere Zeichen wie Verkehrsschilder begrenzt werden. Bei Aufhebung einer Begrenzung gelten die folgenden Höchstgeschwindigkeiten.

    1. Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt
      1. Für Kraftfahrzeuge der Klasse A, B, C und D gilt 50 Km/h,
    2. außerhalb geschlossener Ortschaften
      1. Für Kraftfahrzeuge der Klassen A und B gilt 100 Km/h,
      2. Für Kraftfahrzeuge der Klasse C und D gilt 80 Km/h,
    3. Auf Highways
      1. Für Kraftfahrzeuge der Klasse A und B gilt 200 Km/h,
      2. Für Kraftfahrzeuge der Klasse C und D gilt 100 Km/h

    §4 Beleuchtung


    (1) Während der Dämmerung, Dunkelheit oder wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, sind die vom Fahrzeug eingebauten Beleuchtungsmittel einzuschalten.

    (2) Bei einem Abbiegevorgang sind Blinker zu benutzen.

    (3) Warnblinker sind nur zum Warnen vor Gefahren für den öffentlichen Verkehr zu benutzen.

    §5 Überholen


    (1) Es ist links zu überholen.

    (2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

    (3) Bei einem Überholvorgang darf die geltende Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten werden.

    (4) Überholt werden darf nicht, wenn das Überholen durch Beschilderung oder durch eine durchgezogene Leitlinie auf der Fahrbahn sowie durch Pfeilmarkierungen verboten wird.


    §6 Vorfahrt


    (1) An Kreuzungen und Einmündungen hat derjenige Vorfahrt, welcher auf einer Vorfahrtsstraße fährt.

    (2) Vorfahrt zu achten hat derjenige, welcher ein Stop-Schild oder ein Vofahrtgewähern - Schild auf seiner Richtungsfahrbahn geltend hat.

    (3) Kreuzungen, an denen keinerlei Beschilderung vorherscht, gilt Rechts - vor - Links.


    §7 Abbiegen / Wenden


    (1) Wer abbiegt oder wendet, hat sich zu Vergewissern, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden.

    (2) An Stop-Schildern muss ein Fahrzeug zum Stillstand kommen, bevor es weiterfahren darf.

    (3) Auf Highways ist das Wenden verboten. Es darf nur in die geltende Fahrtrichtung abgebogen werden.

    (4) Wendestellen auf den Highways dürfen ausschließlich von Fahrzeugen mit aktivem Sonder- und Wegerecht benutzt werden.

    §8 Halten und Parken


    (1) Das Halten ist unzulässig

    1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
    2. Im Bereich von scharfen Kurven,
    3. Auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
    4. Auf Bahnübergängen,
    5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,
    6. auf Highways,
    7. an Bushaltestellen,
    8. in zweiter Reihe.

    (2) Das Parken ist unzulässig

    1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 Metern von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
    2. Wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
    3. Vor Grundstücksein- und -ausfahrten,
    4. Auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
    5. vor Bordsteinabsenkungen,
    6. Auf Gehwegen,
    7. in Parkverbotszonen,
    8. auf jeglichen Straßen außerorts.


    §9 Liegenbleiben von Fahrzeugen


    (1) Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug liegen, ist dieses Fahrzeug mit Warnblinkanlage und Warndreieck abzusichern.

    (2) Jegliche Personen in diesem Fahrzeug haben eine Warnweste zu tragen.

    (3) Fahrzeuge, welche noch beweglich sind, sind angehalten, Straßen zu räumen und sich am Straßenrand zu positionieren.

    (4) Liegengebliebene Fahrzeuge sind schnellstmöglich von einer Straße zu entfernen.

    1. Durch ein Abschleppunternehmen.


    §10 Warnzeichen


    • (I) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,
      • i. wer vor einer Gefahrenstelle warnen möchte,
      • ii. wer sich gefährdet sieht.


    §11 Fußgänger


    (1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat.

    (2) An Fußgängerüberwegen haben Fußgänger Vorrang.


    §12 Trunkenheit im Verkehr


    • (1) Wer unter Einfluss von berauschenden Mitteln wie Drogen oder Alkohol steht, darf nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.
    • (2) Wer unter dem Einfluss von berauschenden Medikamenten steht und eine Bescheinigung des GCFR ausgehändigt bekommt, hat nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen.


    §13 Unfall


    (1) Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist,

    1. unverzüglich zu halten,
    2. Den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
    3. Verletzten zu helfen,
    4. Sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
    5. anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten
      1. anzugeben, dass man am Unfall beteiligt war und
      2. auf Verlangen den eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben sowie den eigenen Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen,

    (2) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.

    (3) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten und mit einer Geldstrafe bestraft.

    (4) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und diese zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

    (5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

    (6) Das Verursachen eines Verkehrsunfalls gilt als Ordnungswidrigkeit.

    Verkehrst

    §14 Sonderrechte und Wegerechte


    (1) Von den Vorschriften dieser Verordnung befreit sind Einheiten des Greenfield County State Police und Greenfield County Fire and Rescue während sich diese auf einer aktiven Einsatzfahrt befinden.

    (2) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.

    (3) Einem sich nähernden Fahrzeug mit aktiven Sonder- und Wegerechten ist unverzüglich Platz zu machen.

    (4) Bei einem Verkehrsunfall mit einem Fahrzeug, welches aktiv Sonder- und Wegerecht nutzt, bekommt der Fahrer dieses eine Teilschuld.


    §15 Benutzung von Gelblicht


    (1) Ein blinkendes oder dauerleuchendes gelbes Licht, das an Fahrzeugen angebracht ist, darf nur dann verwendet werden, wenn eine Einsatzstelle oder ein Pannenfahrzeug abgesichert wird.

    1. Abschleppfahrzeuge dürfen gelbes Blinklicht nutzen, wenn sie überbreite, überlänge oder sehr schwere Ladung transportieren.

    (2) Gelbes Blinklicht gilt als eingeschränktes Sonderrecht. Fahrzeuge welche gelbes Blinklicht nutzen, dürfen

    1. Auf dem Highway wenden, allerdings nicht, wenn Beschilderung dies verbietet,
    2. Auf dem Highway halten,
    3. Straßen sperren, welches in jedem Fall die Genehmigung der Polizei benötigt.

    (3) Gelblichter dürfen nur eingeschaltet werden, wenn das Fahrzeug an einem Einsatzort steht, an dem es den Verkehr behindert.

    (4) Das Einschalten von gelbem Blinklicht darf nicht dazu führen, dass andere Verkehrsteilnehmer unnötig abgelenkt oder irritiert werden.

    (5) Fahrzeuge mit gelbem Blinklicht dürfen kein Wegerecht in Anspruch nehmen. Diesen Fahrzeugen muss kein Platz gemacht werden.

    (6) Bei einem Verkehrsunfall mit einem Fahrzeug mit aktiviertem gelben Blinklicht bekommt dessen Fahrer eine Teilschuld.


    §16 Zeichen des Greenfield County State Police

    (1) Zeichen des Greenfield County State Police sind Zeichen, welche den Fahrer darauf aufmerksam machen, an den Straßenrand zu fahren und anzuhalten.

    (2) Das Missachten von Zeichen des Greenfield County State Police ist eine Straftat und wird mit einer Geldstrafe geahndet


    $17 Fahren in Fußgängerzonen & auf Gehwegen

    (1) Das Fahren in Fußgängerzonen ist im Staate Greenfield County untersagt und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einer Geldstrafe geahndet.

    (2) Das Befahren von Gehwegen ist im Staate Greenfield County untersagt und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einer Geldstrafe geahndet.

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