
Gesetzbuch #4 | MuWG
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☆ Staatliches Informationssystem ☆ -
19. März 2023 um 03:15 -
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§1 Grundlegend
(1) Im Staate Greenfield County sind alle Waffen legal, die von einem staatlich ausgewiesenen Verkäufer erworben werden können. ausschließlich im Semi-Schuss betrieben werden und in einem technisch einwandfreien Zustand sind.
(2) Langwaffen, welche mit beiden Händen getragen und bedient werden müssen, sind illegal.
(3) Der Waffenträger selbst ist für die Bescheinigung der Herkunft der Waffe, dessen Zustand sowie deren Aufbewahrung verantwortlich und hat eine Waffe gegen den unbefugten Gebrauch durch andere zu sichern.
(4) Waffen, welche nach geltendem Recht legal erworben wurden, sowie deren Munition sind gesichert zu transportieren.
(5) Waffen dürfen nicht offen getragen werden.
- Ausnahme hierbei sind Waffen, welche von Amtsträgern zum Erfüllen der hoheitlichen Aufgaben dienen.
(6) Im Staate Greenfield County ist es von notwendigkeit eine Waffenbesitzkarte zu besitzen, um eine legale Waffe zu besitzen.
- Legale Waffen sind Waffen, welche nicht nach gelten Recht verstoßen
- Der Besitz von Waffen ohne Waffenbesitzkarte stellt eine Straftat dar, welche mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe geahndet wird.
§2 Langwaffen
(1) Langwaffen können von Behörden und staatlichen Institutionen im Aufgabenbereich der Exekutiven Gewalt getragen werden.
§3 Jagdwaffen
(1) Jagdwaffen können mit Jagdschein in staatlichen Institutionen erworben werden.
- Das Erwerben des Jagdscheines ist nur möglich,wenn die Antragstellende Person innerhalb der letzten 3 Monate keine Strafakte bezüglich des illegalen Waffenbesitzes vorzuweisen hat.
- Jagdwaffen dürfen an andere Jäger verkauft werden, die Herkunft der Waffe muss allerdings bescheinigt sein.
(2) Als Jagdwaffe werden Repetiergewehre definiert.
§4 Waffenbesitz
(1) Alle Waffen die nicht den in §1 MuWG geregelten Voraussetzungen und oder nicht die entsprechende Lizenz zum Besitz dieser Waffe(n) vorliegen werden umgehend von dem Greenfield County Sheriff Department beschlagnahmt.
(2) Bei Verlassen des Polizeidienstes oder bei Kündigung aus der Polizei sind alle Ausrüstungsgegenstände wieder abzugeben.
§5 Waffenlizenzkarte
(1) Jede Person, die eine Waffe führt, muss eine staatliche Lizenz zum Mitführen dieser Waffe besitzen.
(2) Der erwerb einer Waffenbesitzkarte kann erst mit dem Beginn des 21 Lebensjahr
- Waffenbesitzkarten, die vor dem 21. Lebensjahr ausgestellt werden, sind nichtig und werden durch das Greenfield County Sheriff Department beschlagnahmt.
(3) Ein Waffenlizenzkarte befähigt zum Tragen von legalen Kurzwaffen, welche ausschließlich an staatlichen Händlern erworben werden können.
(4) Der Erwerb einer Waffen Lizenzkarte für Langwaffen ist ausschließlich Behörden der Exekutiven vorbehalten.
§6 Handel mit Waffen
(1) Der Handel mit Waffen jeglicher Art ist verboten.
- Jagdwaffen dürfen nach den in §3 MuWG festgelegten Kriterien verkauft werden.
(2) Personen, welche Waffen gesetzeswidrig handeln, werden mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
§7 Öffentliche Plätze
(1) Waffen dürfen an keinen öffentlichen Plätzen geführt und getragen werden. Es sei denn, es muss aus Notwehr angewandt werden.
- Amtsträger welche Dienstwaffen zum erfüllen von hoheitlichen Aufgaben bei sich tragen sind von diesem Paragraphen ausgenommen.
- Waffen, welche bei einer Handlung der Notwehr verwendet werden, sind dem Greenfield County State Police zur Überprüfung auszuhändigen.
§8 Polizeiwaffen
(1) Polizeiwaffen sind Waffen, welche ausschließlich von Exekutivbehörden gekauft werden können.
(2) Der Besitzt solche Waffen ist illegal.
- Ausnahme beschreibt §4 MuWG.
§9 Notwehr
(1) Notwehr mithilfe von Waffengebrauch ist nur in der Gefahr für Leib und Leben anzuwenden. Jegliche andere Verwendung von Waffen außerhalb von Notwehr Gründen sind verboten.
(2) Es ist immer das mildeste Mittel zu wählen.
§10 Besitz von Munition Illegaler Waffen
(1) Wer Munition illegaler Waffen mit sich trägt, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe schuldig.
(2) Der Handel und der Bau illegaler Munition ist verboten.
§11 Besitz von Sprengstoff
(1) Der Besitz von Sprengstoff stellt eine schwere Straftat dar und wird mit einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe geahndet.