
Gesetzbuch #2 | StGB
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☆ Staatliches Informationssystem ☆ -
19. März 2023 um 03:14 -
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- §1 Keine Strafe ohne Gesetz
- §2 Gültigkeit
- §3 Zeit und Ort der Tat
- §4 Verbrechen und Vergehen
- §5 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
- §6 Schärfung und Milderung
- §7 Schuldunfähigkeit
- §8 Strafbarkeit des Versuchs
- §9 Täterschaft und Teilnahme
- §10 Notwehr und Notstand
- §11 Freiheitsstrafe
- §12 Geldstrafe
- §13 Tateinheit, Tatmehrheit und Gesamtstrafe
- §14 Strafaussetzung und Bewährung
- §15 Entziehung
- §16 Berufsverbot
- §17 Meldepflichtige Waren und Substanzen
- §1 Vorteilsgewährung
- §2 Vorteilsnahme
- §3 Bestechung
- §4 Bestechlichkeit
- §5 Öffentliche Aufforderung zur Gewalt
- §6 Hochverrat und Verbreiten von Propaganda
- §7 Gefängnisausbruch & Gefangenen Befreiung
- §8 Besetzen von Staatlichen Einrichtungen
- §9 Besitz eines Hauses ohne Eintrag beim Einwohnermeldeamt
- §10 Androhung einer Straftat
- §11 Androhung einer terroristischen Straftat / von Terrorismus
- §12 Besitz & Tragen von Polizei Equipment
- §13 Blockieren von Einsatzfahrzeugen & Einsatzkräften.
- §1 Nichtanzeige geplanter Straftaten
- §2 Missbrauch von Notrufen
- §3 Falschaussage
- §4 Berichtigung einer Falschaussage
- §5 Widerstand gegen die Staatsgewalt
- §6 Strafvereitelung
- §7 Vortäuschen eine Straftat
- §1 Beleidigung, üble Nachrede und Verleugnung
- §2 Vermummung
- §3 Tragen von Gepanzerter Ausrüstung
- §4 Störung der Religionsausübung und Totenruhe
- §4 Volksverhetzung und Gewaltdarstellung
- §5 Bildung bewaffneter Gruppen und terroristischer Vereinigungen
- §6 Eingriffe und Gefährdung in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
- §7 Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
- §8 Gefährdung des Straßenverkehrs
- §9 Kraftfahrzeugrennen
- §10 Verfolgung Unschuldiger
- §11 Brandstiftung
- §12 Herbeiführen einer Explosion
- §13 Trunkenheit in der Öffentlichkeit
- §1 Unterlassene Hilfeleistung
- §2 Körperverletzung
- §3 Gefährliche Körperverletzung
- §4 Schwere Körperverletzung
- §5 Mord
- §6 Totschlag
- §7 Tod auf Verlangen
- §1 Nachstellung
- §2 Bedrohung
- §3 Nötigung
- §4 Zwangsheirat
- §5 Freiheitsberaubung
- §6 Verschleppung
- §7 Erpressung
- §8 Aussageerpressung
- §9 Räuberische Erpressung
- §10 Menschenraub
- §11 Erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme
- §1 Menschenhandel und Ausbeutung
- §2 Doppelehe
- §3 Beischlaf zwischen Verwandten
- §4 Erregung öffentlichen Ärgernisses
- §5 Sexuelle Belästigung
- §6 Sexueller Missbrauch von Gefangenen und Kranken
- §7 Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
- §8 Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung
- §9 Prostitution und Zuhälterei
- §1 Hausfriedensbruch
- §2 Sachbeschädigung
- §3 Schwere Sachbeschädigung
- §4 Unterschlagung
- §5 Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
- §6 Diebstahl
- §7 Schwerer Diebstahl
- §8 Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und Wohnungsdiebstahl
- §9 Raub und Räuberischer Diebstahl
- §10 Schwerer Raub
- §11 Besitz von Artefakten
- §1 Begünstigung
- §2 Hehlerei
- §3 Betrug
- §4 Amtsanmaßung und Missbrauch von Titeln
- §5 Fälschung technischer Aufzeichnungen
- §6 Urkundenfälschung
- §7 Dokumentenfälschung
- §8 Fälschung beweiserheblicher Daten
- §1 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
- §2 Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
- §3 Verwahrungs-, Verstrickungs- und Sigelbruch
- §4 Verletzung des Briefgeheimnisses
- §5 Verletzung von Privatgeheimnissen
- §6 Ausspähen und Abfangen von Daten
- §7 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
Artikel 1: Erster Abschnitt: Grundlagen
§1 Keine Strafe ohne Gesetz
(1) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(2) Jede begangene Straftat wird nach der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Rechtsprechung und den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Umständen bestraft.
§2 Gültigkeit
(1) Die Strafe und ihre Folgen bestimmen nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat galt.
(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das während der Beendigung der Tat gilt.
(3) Das Strafgesetzbuch des Staates Greenfield County ist für alle Personen im Regierungsgebiet gültig. Es kann jederzeit erweitert, verändert oder gekürzt werden.
§3 Zeit und Ort der Tat
(1) Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.
(2) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eingetreten sein sollte.
(3) Die Teilnahme ist sowohl ab dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte.
§4 Verbrechen und Vergehen
(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet werden.
(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die nur mit einer Geldstrafe bedroht sind.
(3) Schärfungen oder Milderungen, die für besonders schwere oder mildere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.
§5 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
(1) Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn das Gesetz nicht ausdrücklich fahrlässiges Handeln mit einer Strafe bedroht.
(2) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
(3) Fehlt dem Täter bei der Begehung der Tat die Einsicht Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.
§6 Schärfung und Milderung
(1) In besonders schlimmen Fällen oder im Falle von einer besonders verwerflichen oder grausamen Durchführung der Tat kann eine Strafe verschärft werden. Dies kann nur durch einen gemeinsamen Beschluss der Staatsanwaltschaft und des Colonel of Law Enforcement durchgesetzt werden. Wie hoch die Schärfung ist, liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft.
(2) Der Versuch, besonders leichte Fälle einer Tat, besonders schlampig ausgeführte Taten, die in keiner Weise zum Erfolg führen könnten oder wenn der Täter die Tat echt bereut und aktiv darauf hinarbeitet, dass die Tat misslingt, kann eine Strafe gemildert werden. Wie hoch die Milderung ist, liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft.
(3) Die Schärfung untersteht dem Gesetz der maximalen zeitlichen Freiheitsstrafe.
§7 Schuldunfähigkeit
(1) Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Ein staatlich geprüfter Mediziner muss einen der oben genannten Gründe nachweisen.
§8 Strafbarkeit des Versuchs
(1) Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
(2) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, dass der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann die Strafe gemildert oder ganz von ihr abgesehen werden.
(4) Wegen eines Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
§9 Täterschaft und Teilnahme
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft.
(3) Der Anstifter wird gleich dem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat oder bestimmen will.
(4) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen, zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat, Hilfe geleistet hat oder Hilfe leisten will. Die Strafe richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist im Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Richters zu mildern.
(5) Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld anderer nach seiner Schuld bestraft.
(6) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder ihn dazu angestiftet, wird über den Versuch des Verbrechens bestraft. Diese Strafe ist im Ermessen der Staatsanwaltschaft zu mildern.
(7) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer sich mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anstiften.
(8) Wird eine Organisation als kriminelle Organisation eingestuft, so kann die gesamte Organisation bestraft werden, wenn einer eine Straftat begeht.
§10 Notwehr und Notstand
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem Angehörigen abzuwehren.
(3) Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
(4) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem Angehörigen abzuwehren, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse, das beeinträchtigte, wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
§11 Freiheitsstrafe
(1) Eine Freiheitsstrafe ist zeitig begrenzt, wenn das Gesetz keine lebenslange Freiheitsstrafe androht.
(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe beträgt 120 Monate, ihr Mindestmaß ein Monat.
(3) Die Dauer einer Freiheitsstrafe wird in vollen Monaten und Jahren bemessen.
§12 Geldstrafe
(1) Die Höhe der Geldstrafe wird im Bußgeldkatalog festgelegt.
(2) Es kann trotz einer Haftstrafe auch eine Geldstrafe geben. Dies wird vom Greenfield County State Police, der Staatsanwaltschaft oder einem Richter entschieden.
§13 Tateinheit, Tatmehrheit und Gesamtstrafe
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so werden alle Vergehen bestraft.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird eine Gesamtstrafe erkannt.
(4) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird eine Gesamtstrafe erkannt.
§14 Strafaussetzung und Bewährung
(1) Eine schon ausgesprochene, absolvierte oder angefangene Strafe kann nicht zurückgenommen werden.
(2) Bei kleineren Vergehen oder Verbrechen oder bei erstmaligem Auffällig werden kann nach Ermessen der Staatsanwaltschaft die Freiheitsstrafe auf Bewährung umgestellt werden. Die Auflagen und Dauer der Bewährung liegen im Ermessen der Staatsanwaltschaft.
§15 Entziehung
(1) Hat ein Täter durch ein Vergehen oder Verbrechen sich persönlich oder andere finanziell oder materiell bereichert, so wird ihm diese Bereicherung entzogen.
(2) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden.
§16 Berufsverbot
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Missbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm die Ausübung seines Berufes verboten werden. Bei Vergehen oder leichten Verbrechen ist diese zeitlich begrenzt. Bei schlimmen Verbrechen kann ein dauerhaftes Berufsverbot ausgesprochen werden.
§17 Meldepflichtige Waren und Substanzen
(1) Wer meldepflichtige Waren sammelt und diese behält und nicht wie gefordert bei einer Exekutivbehörde abgibt, macht sich strafbar.
(1) Als meldepflichtige Waren werden bezeichnet:
- Ärztlich verschriebenes Marihuana,
- Artefakte und jegliche Gegenstände welche als solche identifizierbar sind,
- Waffen, welche gefunden werden,
- oder Ausrüstung welchen einer staatlichen Fraktion zuzuordnen sind.
Artikel 2: Zweiter Abschnitt: Straftaten gegen den Staat
§1 Vorteilsgewährung
(1) Wer einem Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit einer Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einem Richter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit einer Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat ist nicht strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.
(4) Der Versuch ist strafbar.
§2 Vorteilsnahme
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit einer Geldstrafe sowie mit einer Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Ein Richter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit einer Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat ist nicht strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.
§3 Bestechung
(1) Wer einem Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einem Richter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzen würde.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§4 Bestechlichkeit
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit einer wird mit Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe bestraft.
(2) Ein Richter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, lebenslangen Berufsverbot bestraft.
§5 Öffentliche Aufforderung zur Gewalt
(1) Mit eine Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe wird bestraft, wer in der Öffentlichkeit oder in den Sozialen Medien zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, daß er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet macht sich Strafbar.
§6 Hochverrat und Verbreiten von Propaganda
(1) Wer mit Gewalt versucht, die verfassungsmäßige Ordnung des Staats zu ändern oder den Staat zu behindern, begeht Hochverrat, wird mit Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe bestraft.
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig Staatsgeheimnisse an eine nicht zugelassene Person zugänglich macht oder preisgibt, begeht Hochverrat.
(3) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften zum Verbrechen der Aggression aufruft, wird mit Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe bestraft.
(4) Wer für eine bereits kriminelle Organisation wirbt oder das Kennzeichen einer kriminellen Organisation trägt, betreibt Propaganda und wird mit Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe bestraft.
(5) Der Versuch ist strafbar.
§7 Gefängnisausbruch & Gefangenen Befreiung
(1) Wer einen Gefängnisausbruch begeht, wird mit Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe bestraft.
- Auch der Versuch wird ebenfalls bestraft.
(2) Wer jemanden aus dem Staatlichen Gefängnis befreit, wird mit Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
- Auch der Versuch wird ebenfalls bestraft.
§8 Besetzen von Staatlichen Einrichtungen
(1) Wer bewusst eine Staatliche Einrichtung besetzt um den Staat zu schaden macht sich strafbar und wird mit Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe bestraft
- Sollte beim Besetzen Gewalt genutzt werden, wird die Freiheitsstrafe, sowie die Geldstrafe höher ausfallen
(2) Als Staatliche Einrichtungen zählen
- Department of Justice
- Greenfield County State Police
- Federal Bureau of Investigation
- Drug Enforcement Administration
- Greenfield Fire and Resuce
- Krankenhäuser
- Fire Departments
- State Prison
- Roadside and Towing Service
(3) Der Versuch ist strafbar
§9 Besitz eines Hauses ohne Eintrag beim Einwohnermeldeamt
(1) Wer ein Haus besitzt, muss zu diesem einen Eintrag beim Einwohnermeldeamt haben.
- Sollte kein Eintrag beim Einwohnermeldeamt vorliegen, wird dies als Straftat gewertet und mit einer Geldstrafe geahndet.
§10 Androhung einer Straftat
(1) Das Androhen einer Straftat stellt ebenfalls eine Straftat dar und wird mit einer Geldstrafe geahndet.
§11 Androhung einer terroristischen Straftat / von Terrorismus
(1) Die Androhung einer terroristischen Strafttat / von Terrorismus stellt eine Straftat dar und wird mit einer Geld- und Freihstrafe geahndet
§12 Besitz & Tragen von Polizei Equipment
(1) Der Besitz von Polizei Equipment stellt eine Straftat dar und wird mit einer Geld- und Freiheitsstrafe geahndet.
- Sollte das Polizei-Equipment getragen werden, fällt die Geldstrafe höher aus.
§13 Blockieren von Einsatzfahrzeugen & Einsatzkräften.
(1) Wer bewusst oder unbewusst ein Einsatzfahrzeug blockiert, wird mit einer Geld- und Freiheitsstrafe belangt.
(2) Wer bewusst oder unbewusst Einsatzkräfte an ihrer Arbeit hindert, wird mit einer Geld- und Freiheitsstrafe belangt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Artikel 3: Dritter Abschnitt: Straftaten gegen offizielle Institutionen
§1 Nichtanzeige geplanter Straftaten
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung eines Verbrechens zu einer Zeit, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann, glaubhaft erfährt und es unterlässt, der Behörde oder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu machen, so wird dies mit einer Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe bestraft.
(2) Ist die Tat nicht versucht worden, so kann von Strafe abgesehen werden.
(3) Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet, anzuzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden ist.
(4) Wer eine Anzeige unterlässt, die er gegen einen Angehörigen erstatten müsste, ist straffrei, wenn er sich ernsthaft bemüht hat, ihn von der Tat abzuhalten oder den Erfolg abzuwenden, es sei denn es handelt sich um eine Tat, so wird dies mit einer Freiheitsstrafe bestraft.
(5) Der Versuch ist strafbar.
§2 Missbrauch von Notrufen
(1) Wer absichtlich oder wissentlich Notrufe oder andere Zeichen zur Informierung von Notdiensten missbraucht, wird mit einer Geldstrafe bestraft.
(2) Sollte aufgrund eines Missbrauches von Notrufen eine Person zu Schaden kommen so wird die Person bestraft, welche den Notruf missbraucht hat.
(3) Wer absichtlich oder wissentlich die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn-, Verbotszeichen oder Schutzvorrichtungen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder die zur Hilfeleistung bei (4) Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht, wird mit einer Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe bestraft.
§3 Falschaussage
(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit einer Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe bestraft.
(2) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit einer Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe bestraft.
(3) Wer vor einer, zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit einer Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe bestraft.
(4) Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe bestraft, wer einen anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eides Statt oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet wird mit einer Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe bestraft.
(5) Der Versuch wird gleich der Tat bestraft.
§4 Berichtigung einer Falschaussage
(1) Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids, falscher Versicherung an Eides Statt oder falscher uneidlicher Aussage nach seinem Ermessen mildern oder von Strafe absehen, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt.
(2) Die Berichtigung ist verspätet, wenn sie bei der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann oder aus der Tat ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder wenn schon gegen den Täter eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist.
(3) Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die falsche Angabe gemacht worden ist oder die sie im Verfahren zu prüfen hat, sowie bei einem Gericht, einem Staatsanwalt oder einer Polizeibehörde erfolgen.
§5 Widerstand gegen die Staatsgewalt
(1) Wer einem Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit einer Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrtümlich annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
§6 Strafvereitelung
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Maßnahme unterworfen wird, wird mit einer Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§7 Vortäuschen eine Straftat
(1) Wer wider besseres Wissen vorgibt, dass eine strafbare Handlung begangen wurde oder bevorsteht, mit dem Ziel, ein Ermittlungsverfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen Unschuldige zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Artikel 4: Vierter Abschnitt: Straftaten gegen die Öffentlichkeit
§1 Beleidigung, üble Nachrede und Verleugnung
(1) Die Beleidigung wird mit einer Geldstrafe bestraft, auch wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird.
(2) Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit einer Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe bestraft. Wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften begangen wird, wird dies mit einer Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe bestraft.
(3) Wenn eine Beleidigung beider Seiten stattfindet, kann von einer Strafe abgesehen werden.
§2 Vermummung
(1) Das Tragen von Vermummungen, welche mindestens den Mund und/oder die Nase bedecken, sind Illegal.
(2) Das Tragen verbotener Kopf- und Gesichtsbedeckung wird mit einer Geldstrafe bestraft.
§3 Tragen von Gepanzerter Ausrüstung
(1) Das Tragen von schusssicherer Ausrüstung ist innerorts sowie innerhalb staatlicher Gebäuden und Geländen verboten.
- Ausnahme: Es handelt sich um staatliches Dienstequitment, welches im Dienst zu tragen ist.
§4 Störung der Religionsausübung und Totenruhe
(1) Wer den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört oder an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt,wird mit einer Geldstrafe bestraft.
(2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich.
(3) Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wissentlich stört, wird mit einer Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe bestraft.
(4) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt,wird mit einer Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe bestraft.
(5) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbewahrungsstätte, Bestattungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.
(6) Der Versuch ist strafbar.
§4 Volksverhetzung und Gewaltdarstellung
(1) Wer gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert, wird mit einer Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe bestraft.
(2) Wer die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit einer Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe bestraft.
(3) Mit einer Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe bestraft , wer grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, vertreibt oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.
§5 Bildung bewaffneter Gruppen und terroristischer Vereinigungen
(1) Wer unbefugt eine Gruppe, die über illegale Waffen oder andere gefährliche Werkzeuge verfügt, bildet oder befehligt oder wer sich einer solchen Gruppe anschließt, sie mit Waffen oder Geld versorgt oder sonst unterstützt, wird wird mit einer Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe bestraft.
(2) Mit einer Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist oder wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.
(3) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.
(4) Wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, die sich unter anderem terroristischen Aktionen verschrieben hat, wird mit einer Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe bestraft. Wer eine solche Vereinigung unterstützt oder bewirbt, wird mit einer Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe bestraft.
(5) Der Versuch ist strafbar.
§6 Eingriffe und Gefährdung in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
(1) Wer die Sicherheit des Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs beeinträchtigt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit einer Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter in der Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen oder eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, wird dieser mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
(3) Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs besteht dann, wenn jemand
- ein Schiff oder ein Luftfahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
- als Führer eines solchen Fahrzeugs oder als sonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Schiffs- oder Luftverkehrs verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert beschädigt.
(4) Der Versuch ist strafbar.
§7 Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, Hindernisse bereitet oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet wird mit einer Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter in der Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen oder eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, wird dieser mit einer Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§8 Gefährdung des Straßenverkehrs
(1) Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er
- infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
- infolge geistiger oder körperlicher Mängel,
- nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen und dadurch Leib und Leben eines anderen Menschen oder
- fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährden, wird mit Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug grob verkehrswidrig und rücksichtslos führt, indem er
- die Vorfahrt nicht beachtet,
- ein nicht eingetragenes Kennzeichen nutzt, oder sein eigenes Kennzeichen bewusst unkenntlich macht und somit missbraucht,
- falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
- an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
- an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
- an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
- auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
- haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit einer Freiheitsstrafe und mit einer Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§9 Kraftfahrzeugrennen
(1) Wer im Straßenverkehr
- ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
- als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
- sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
(2) Wer Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremden Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit einer Freiheitsstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§10 Verfolgung Unschuldiger
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§11 Brandstiftung
(1) Wer fremde Sachen in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
(2) Wer durch eine Brandstiftung eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen verursacht, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
(3) Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen, wird er mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
§12 Herbeiführen einer Explosion
(1) Wer durch Sprengstoff oder Kernenergie rechtswidrig eine Explosion herbeiführt und dabei Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
(2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, wird er mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, wird er mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
§13 Trunkenheit in der Öffentlichkeit
(1) Wer in der Öffentlichkeit alkoholische Getränke zu sich nimmt, begeht eine Straftat, welche mit einer Geldstrafe geahndet wird.
(2) Folgende Orte sind von diesem Paragraphen ausgenommen:
- Lokale und Bars, welche eine Ausschanklizenz besitzen und einen öffentlichen Platz besitzen, wie eine Strandbar.
- Privatanwesen.
Artikel 5: Fünfter Abschnitt: Straftaten gegen Leib und Leben
§1 Unterlassene Hilfeleistung
(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.
§2 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
(2) Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.
§3 Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung durch
- Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
- mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
- mittels eines hinterlistigen Überfalls,
- mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich
- oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begeht, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
§4 Schwere Körperverletzung
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person
- das Sehvermögen auf einem oder beiden Augen,
- das Gehör,
- das Sprachvermögen,
- oder die Fortpflanzungsfähigkeit,
- ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann,
- in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder
- in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
(2) Verursacht der Täter eine der bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, wird er mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
(3) Verursacht der Täter durch Körperverletzung den Tod der verletzten Person, wird er mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
§5 Mord
(1) Mörder ist, wer
- aus Mordlust,
- zur Befriedigung des Geschlechtstriebs,
- aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
- heimtückisch oder grausam,
(2) mit gemeingefährlichen Mitteln oder
- um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen töten.
§6 Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter im Affekt, kann die Strafe gemildert werden.
§7 Tod auf Verlangen
(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und ernsthafte Verlangen des Getöteten zur Tötung festgestellt worden, wird er mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
Artikel 6: Sechster Abschnitt: Straftaten gegen die persönliche Freiheit
§1 Nachstellung
(1) Mit einer Freiheitsstrafe oder mit eine Geldstrafe wird bestraft, wer
- einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, indem er selbst oder Dritte, die er angestiftet hat. beharrlich die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
- unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
- eine Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht oder eine andere vergleichbare Handlung vornimmt.
(2) Die Freiheitsstrafe ist zu erhöhen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
§2 Bedrohung
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder einer ihm nahestehenden Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder einer ihm nahestehenden Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
§3 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§4 Zwangsheirat
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe nötigt, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft. Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§5 Freiheitsberaubung
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird der Täter mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
(2) Die Freiheitsstrafe ist zu verdoppeln, wenn der Täter das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe und die Geldstrafe verdoppelt.
(4) Der Versuch ist strafbar.
§6 Verschleppung
(1) Wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt oder veranlasst, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren, und dadurch der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
§7 Erpressung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wenn der Täter gewerbsmäßig oder in einer Bande handelt, kann die Strafe verschärft werden.
§8 Aussageerpressung
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung, einem Bußgeldverfahren oder einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren berufen ist, einen anderen körperlich misshandelt, gegen ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn seelisch quält, um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
§9 Räuberische Erpressung
(1) Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.
§10 Menschenraub
(1) Wer sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um sie in hilfloser Lage auszusetzen oder dem Dienst in einer militärischen oder militär ähnlichen Einrichtung im Ausland oder einer terroristischen Vereinigung im In- und Ausland zuzuführen, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
§11 Erpresserischer Menschenraub und Geiselnahme
(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft..
(2) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, wird er mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
(3) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
Artikel 7: Siebter Abschnitt: Sexualstraftaten
§1 Menschenhandel und Ausbeutung
(1) Mit Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wenn diese Person
- bei der Ausübung der Prostitution,
- bei der Vornahme sexueller Handlungen an oder vor dem Täter oder einer dritten Person,
- bei der Duldung sexueller Handlungen an sich selbst durch den Täter oder eine dritte Person
- oder durch eine Beschäftigung bei der Ausführung von Bettelei,
- bei der Begehung von mit Strafe bedrohten Handlungen ausgebeutet werden soll.
(2) Gleich wird bestraft, wenn diese Person in Sklaverei, Leibeigenschaft, Schuldknechtschaft oder in Verhältnissen, die dem entsprechen oder ähneln, gehalten werden soll oder dieser Person rechtswidrig ein Organ entnommen werden soll.
§2 Doppelehe
(1) Mit Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe wird bestraft, wer verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt und mit einer dritten Person eine Ehe schließt oder gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt, mit einer dritten Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen.
(2) Ebenso wird bestraft, wer mit einer dritten Person verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt, die Ehe schließt oder gegenüber der für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständigen Stelle erklärt, mit dieser dritten Person eine Lebenspartnerschaft führen zu wollen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§3 Beischlaf zwischen Verwandten
(1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
(2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft; dies gilt auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist. Ebenso werden leibliche Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf vollziehen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§4 Erregung öffentlichen Ärgernisses
(1) Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht mit Strafe bedroht ist.
§5 Sexuelle Belästigung
(1) Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft, wenn nicht die Tat in anderen Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht ist.
(2) Wird die Tat gemeinschaftlich begangen, kann die Strafe für alle Beteiligten verschärft werden.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(4) Der Versuch ist strafbar.
§6 Sexueller Missbrauch von Gefangenen und Kranken
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche Anordnung verwahrten Person, die ihm anvertraut ist, unter Missbrauch seiner Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen oder verwahrten Person vornehmen lässt, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung für Kranke oder hilfsbedürftige Menschen aufgenommen und ihm zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
§7 Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren oder an einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, unter Missbrauch der durch das Verfahren begründeten Abhängigkeit, sexuelle Handlungen an demjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet, vornimmt oder an sich von dem anderen vornehmen läßt, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
(2) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Missbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
(3) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Missbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
§8 Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
- der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
- der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
- der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
- der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht oder
- der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
(3) Verursacht der Täter durch den sexuellen Übergriff, die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, wird dieser mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
§9 Prostitution und Zuhälterei
(1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution unter Zwang nachgehen und in dem diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
(2) Mit Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe wird bestraft, wer eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder seines Vermögensvorteils wegen, eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.
Artikel 8: Achter Abschnitt: Straftaten gegen das Eigentum
§1 Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
(3) Wenn sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, so wird jeder, welcher an diesen Handlungen teilnimmt, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.
§2 Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§3 Schwere Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, indem er einen Gegenstand benutzt, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§4 Unterschlagung
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache, sich oder einem Dritten rechtswidrig zugeeignet, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§5 Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Fahrzeuge sind durch den Besitzer vor unbefugtem Gebrauch durch Dritte zu sichern.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§6 Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§7 Schwerer Diebstahl
(1) Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
- eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
- gewerbsmäßig stiehlt,
- aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
- eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
- stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
- eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.
§8 Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und Wohnungsdiebstahl
(1) Mit Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe wird bestraft, wer
- einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
- als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
- einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.
§9 Raub und Räuberischer Diebstahl
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
(2) Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.
§10 Schwerer Raub
(1) Mit einer erhöhten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe wird jemand bestraft, wenn
- der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden oder eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt,
- der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) Die Freiheitsstrafe ist zu erhöhen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
- bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
- eine andere Person bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3) Verursacht der Täter durch den Raub wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Freiheitsstrafe zu verdoppeln.
§11 Besitz von Artefakten
(1) Der Besitz von Artefakten ist verboten und wird mit einer Geldstrafe geahndet.
(2) Der Versuch ist Strafbar
Artikel 9: Neunter Abschnitt: Betrügerische Straftaten
§1 Begünstigung
(1) Wer einem anderen, der eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der Absicht Hilfe leistet, ihm die Vorteile der Tat zu sichern, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
(3) Wegen Begünstigung wird nicht bestraft, wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist. Dies gilt nicht für denjenigen, der einen an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung anstiftet.
§2 Hehlerei
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
(2) Die Freiheitsstrafe ist zu verdoppeln, wenn der Täter die Hehlerei gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, begeht.
(3) Wer aktiven Handel mit Waren betreibt, welche meldepflichtig sind, begeht Hehlerei und wird mit einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.
§3 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§4 Amtsanmaßung und Missbrauch von Titeln
(1) Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
(2) Wer unbefugt
- inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
- die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Psychotherapeut, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt
- die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
- inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
(3) Den oben genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
§5 Fälschung technischer Aufzeichnungen
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
(2) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungs Vorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§6 Urkundenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe zu verdoppeln. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
- einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
- durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
- seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger missbraucht.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§7 Dokumentenfälschung
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr ein unechtes Dokument herstellt, ein echtes Dokument verfälscht oder ein unechtes oder verfälschtes Dokument gebraucht, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe zu verdoppeln
(3) Der Versuch ist strafbar.
§8 Fälschung beweiserheblicher Daten
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Artikel 10: Zehnter Abschnitt: Straftaten gegen den Datenschutz
§1 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder das aufgenommene oder abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
(3) Die Tat ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
(4) Der Versuch ist strafbar.
§2 Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer,
- von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
- eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
- eine hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder eine befugt hergestellte Bildaufnahme wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.
§3 Verwahrungs-, Verstrickungs- und Sigelbruch
(1) Wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden oder ihm oder einem anderen dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder der dienstlichen Verfügung entzieht wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
(2) Wer die Tat an einer Sache begeht, die ihm als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
(3) Wer wissentlich ein dienstliches Schriftstück, das zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt ist, zerstört, beseitigt, verunstaltet, unkenntlich macht oder in seinem Sinn entstellt, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
(4) Wer eine Sache, die gepfändet oder sonst dienstlich in Beschlag genommen ist, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft
(5) Ebenso wird bestraft, wer ein dienstliches Siegel beschädigt, ablöst oder unkenntlich macht, das angelegt ist, um Sachen in Beschlag zu nehmen, dienstlich zu verschließen oder zu bezeichnen, oder wer den durch ein solches Siegel bewirken Verschluss ganz oder zum Teil unwirksam macht.
Der Versuch ist strafbar.
§4 Verletzung des Briefgeheimnisses
(1) Wer unbefugt einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht mit Strafe bedroht ist.
(1) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.
(1) Einem Schriftstück steht eine Abbildung gleich.
§5 Verletzung von Privatgeheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart,
- das ihm als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs,
- der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
- Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
- Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten
- oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft, Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater,
- sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart,
- das ihm als Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
- Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist,
- oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates, öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
- oder Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist.
(3) Einem Geheimnis stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfasst worden sind; ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.
(4) Kein Offenbares im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der Genannten mitwirken.
(5) Ebenso wird bestraft, wer das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
§6 Ausspähen und Abfangen von Daten
(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
(2) Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§7 Verletzung der Geheimhaltungspflicht
(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.